Kündigung und Entlassung – das Wichtigste im Überblick
Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin · Stand: September 2026
Wer eine Kündigung oder Entlassung erhält, hat viele Fragen – und wenig Zeit. Hier erklären wir, worin sich Kündigung und Entlassung unterscheiden, in welcher Form sie ausgesprochen werden können, wann sie als zugegangen gelten und welche Fristen ab diesem Zeitpunkt laufen.
Was ist eine Kündigung?
Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung, mit der ein unbefristetes Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu einem bestimmten Kündigungstermin beendet wird. Der Arbeitgeber braucht dafür grundsätzlich keinen Grund und nicht Ihre Zustimmung. Ob sie Bestand hat, ist aber eine andere Frage: Eine Kündigung kann angefochten werden oder von vornherein unwirksam sein – siehe Kündigungsschutz.
Was ist eine Entlassung?
Die Entlassung ist die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses aus einem wichtigen Grund – ohne Kündigungsfrist. Die Entlassungsgründe sind im Gesetz geregelt, für Angestellte in § 27 Angestelltengesetz, für Arbeiter:innen in § 82 Gewerbeordnung 1859. Der Arbeitgeber muss die Entlassung unverzüglich aussprechen, sobald er vom Grund erfährt; wartet er zu, verliert er das Entlassungsrecht.
Wichtig: Auch eine ungerechtfertigte Entlassung beendet das Dienstverhältnis grundsätzlich sofort. Sie haben dann Anspruch auf Kündigungsentschädigung, Abfertigung (alt) und Urlaubsersatzleistung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Entlassung zusätzlich angefochten werden (§ 106 ArbVG), und bei besonderem Kündigungsschutz ist sie ohne Zustimmung des Gerichts unwirksam.
Kündigung, Entlassung oder etwas anderes?
- Einvernehmliche Auflösung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in vereinbaren das Ende gemeinsam. Sie kann nicht nach § 105 ArbVG angefochten werden. Unterschreiben Sie daher nichts unter Zeitdruck.
- Zeitablauf: Ein befristetes Dienstverhältnis endet mit dem vereinbarten Datum, ohne Kündigung.
- Auflösung in der Probezeit: Während der Probezeit (höchstens ein Monat, bei Lehrlingen drei Monate) kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Frist und Grund gelöst werden.
- Dienstfreistellung: Werden Sie nach der Kündigung freigestellt, besteht das Dienstverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter – mit vollem Entgelt.
Wie muss eine Kündigung ausgesprochen werden?
Grundsätzlich ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Eine Kündigung oder Entlassung kann mündlich, schriftlich, per E-Mail oder per Textnachricht (etwa SMS oder WhatsApp) ausgesprochen werden. Sie muss nur eindeutig erkennen lassen, dass das Dienstverhältnis beendet werden soll.
Ausnahmen gelten, wenn eine bestimmte Form vorgeschrieben ist – etwa Schriftform nach Kollektivvertrag oder Dienstvertrag, bei Lehrverhältnissen oder bei Vertragsbediensteten. Wird eine vorgeschriebene Form nicht eingehalten, kann die Kündigung unwirksam sein. Ob eine E-Mail oder ein eingescanntes Schreiben in Ihrem Fall genügt, prüfen wir für Sie.
Tipp: Wurde Ihnen mündlich gekündigt, notieren Sie sofort Datum, Uhrzeit, Ort, genauen Wortlaut und anwesende Personen.
Wann gilt die Kündigung als zugegangen?
Eine Kündigung wird wirksam, sobald sie Ihnen zugeht. Zugegangen ist sie, wenn sie so in Ihren Bereich gelangt ist, dass Sie unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen können – ob Sie sie tatsächlich lesen, ist nicht entscheidend.
- Mündlich oder persönlich übergeben: sofort.
- Brief im Postkasten: sobald mit der Leerung zu rechnen ist – bei einem Einwurf am späten Abend in der Regel am nächsten Tag.
- Hinterlegter Brief (gelber Zettel): grundsätzlich an dem Tag, ab dem Sie ihn bei der Post abholen können – nicht erst, wenn Sie ihn tatsächlich abholen.
- E-Mail oder Textnachricht: grundsätzlich, sobald sie eingelangt ist und mit einem Abruf zu rechnen ist.
Das Datum auf dem Kündigungsschreiben ist nicht maßgeblich. Auch während eines Urlaubs oder Krankenstands kann eine Kündigung zugehen. Lassen Sie Ihre Post in dieser Zeit regelmäßig prüfen.
Welche Fristen laufen ab dem Zugang?
Ab Zugang laufen mehrere, streng zu unterscheidende Fristen:
- Anfechtungsfrist – 14 Tage: für die Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit oder eines verpönten Motivs (§§ 105, 107 ArbVG), wegen Diskriminierung (GlBG) und nach vielen Spezialgesetzen. Bei Widerspruch des Betriebsrats gelten Sonderregeln.
- Schwangerschaft – 5 Arbeitstage: Wussten Sie bei Zugang noch nichts von Ihrer Schwangerschaft oder hatten Sie sie noch nicht bekannt gegeben, müssen Sie sie binnen fünf Arbeitstagen nachträglich bekannt geben.
- Unwirksame Kündigung – ohne starre Frist: Die Unwirksamkeit müssen Sie aber rasch geltend machen.
- Verfallsfristen: Viele Kollektivverträge sehen kurze Fristen vor, innerhalb derer offene Ansprüche (Überstunden, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung) geltend gemacht werden müssen – oft nur wenige Monate.
So wird die 14-Tage-Frist berechnet: Der Tag des Zugangs zählt nicht mit. Geht Ihnen die Kündigung an einem Montag zu, endet die Frist am Montag zwei Wochen später. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag. Verlassen Sie sich nicht auf den letzten Tag – eine Klage braucht Vorbereitung.
Kündigungsfrist und Kündigungstermin
Nicht verwechseln: Die Anfechtungsfrist ist die Zeit, in der Sie sich wehren können. Die Kündigungsfrist bestimmt, wann das Dienstverhältnis endet.
- Angestellte und – seit 1. Oktober 2021 – grundsätzlich auch Arbeiter:innen: Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers beträgt sechs Wochen und steigt mit der Dauer des Dienstverhältnisses bis auf fünf Monate (§ 20 AngG, § 1159 ABGB). Kündigungstermin ist grundsätzlich das Quartalsende, sofern nicht der 15. oder Letzte eines Monats vereinbart ist. Für Branchen mit überwiegend Saisonbetrieben kann der Kollektivvertrag Abweichendes vorsehen.
- Zu kurze Frist oder falscher Termin: Das Dienstverhältnis endet trotzdem zum genannten Zeitpunkt, Ihnen steht aber Kündigungsentschädigung für die Differenz zu.
Was Ihnen bei Beendigung zusteht
Unabhängig von einer Anfechtung stehen Ihnen offene Ansprüche zu – etwa laufendes Entgelt, anteilige Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub, Abfertigung (alt) bzw. die Abfertigung neu über die Vorsorgekasse und gegebenenfalls Kündigungsentschädigung. Prüfen Sie Ihre Endabrechnung genau.
Was Sie jetzt tun sollten
- Datum und Art des Zugangs festhalten.
- Nichts unterschreiben – vor allem keine einvernehmliche Auflösung und keinen Verzicht.
- Unterlagen sammeln: Dienstvertrag, Kündigungsschreiben, Lohnzettel, Arbeitszeitaufzeichnungen, E-Mails.
- Den Betriebsrat fragen, ob und wie er verständigt wurde.
- Die Kündigung sofort prüfen lassen – die Frist läuft bereits.
Fristenrechner: Bis wann können Sie anfechten?
Schriftliche Kündigung: Bei persönlicher Übergabe, E-Mail oder Nachricht durch den Dienstgeber selbst, zählt der Tag, an dem Sie von der Mitteilung Kenntnis nehmen konnten.
Achtung! Einschreiben und gelber Zettel: Wurde die Kündigung per Einschreiben geschickt und lag ein gelber Zettel (Hinterlegungsanzeige) im Postkasten? Dann zählt in der Regel der Tag, an dem der gelbe Zettel eingelegt wurde oder der Tag, der am gelben Zettel vermerkt ist, an welchem die Sendung bei der Post abholbereit ist. Achtung: Der Tag, an dem Sie den Brief tatsächlich abgeholt haben, ist nicht maßgeblich. Bei Übergabe ohne gelben Zettel durch den Postler selbst, gilt der Übernahmetag.
Mündliche Kündigung: Eine mündliche Kündigung wirkt sofort und ist sofort zugegangen, sodass die Frist ab dem Tag des mündlichen Ausspruchs zu berechnen ist.
Diese Regeln gelten gleichermaßen für Entlassungen.
Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Berechnung beruht auf Ihren Angaben. Fristen können im Einzelfall abweichen.
Sie wissen nicht, welche Regeln auf Sie zutreffen? Das müssen Sie auch nicht. Schildern Sie uns Ihre Situation – wir prüfen alle Schutzbestimmungen und sagen Ihnen, welche Frist für Sie läuft.
Diese Übersicht dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: September 2026.