Feststellungsklage auf Fortbestehen des Dienstverhältnisses
Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin · Stand: September 2026
Manche Kündigungen müssen nicht erst angefochten werden – sie sind von vornherein rechtsunwirksam. Das Dienstverhältnis besteht dann einfach weiter. Damit das auch verbindlich geklärt ist, klagen Sie beim Arbeits- und Sozialgericht auf Feststellung, dass Ihr Dienstverhältnis aufrecht besteht. Gewinnen Sie, haben Sie Anspruch auf Weiterbeschäftigung und auf das Entgelt für die Zwischenzeit.
Keine starre Frist – aber rasch handeln
Für die Feststellungsklage gibt es keine gesetzliche 14-Tage-Frist. Nach der Rechtsprechung müssen Sie die Unwirksamkeit aber ohne unnötigen Aufschub geltend machen (Aufgriffsobliegenheit): Sie sollten dem Arbeitgeber umgehend mitteilen, dass Sie die Beendigung nicht akzeptieren und weiterhin arbeitsbereit sind. Wer zu lange zuwartet, riskiert, dass sein Verhalten als Einverständnis mit der Beendigung gewertet wird.
Ihr Wahlrecht
Nach der Rechtsprechung können besonders geschützte Arbeitnehmer:innen eine unwirksame Kündigung oder Entlassung auch gegen sich gelten lassen und stattdessen die Beendigungsansprüche geltend machen – insbesondere Kündigungsentschädigung. Welcher Weg wirtschaftlich sinnvoller ist, besprechen wir mit Ihnen.
Wann ist eine Kündigung oder Entlassung unwirksam?
Fehlende Zustimmung des Gerichts oder einer Behörde
- Betriebsratsmitglieder, Ersatzmitglieder, Wahlwerber:innen, Wahlvorstand (§§ 120–122 ArbVG), Jugendvertrauensrat (§ 130 ArbVG), Mitglieder des Europäischen Betriebsrats und des SE-Betriebsrats
- Schwangerschaft, Mutterschutz, Karenz, Fehlgeburt (§§ 10, 12 MSchG)
- Väterkarenz und Papamonat (§§ 1a, 7, 8 VKG), Elternteilzeit in der Phase des Kündigungsschutzes (§§ 15n ff MSchG, § 8f VKG)
- Familienhospizkarenz (§ 15a AVRAG)
- Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst (§§ 12 ff APSG)
- Begünstigte Behinderte (§ 8 BEinstG) und Behindertenvertrauenspersonen (§ 22a BEinstG)
- Personalvertreter:innen im öffentlichen Dienst (§ 27 PVG, Landes-Personalvertretungsgesetze)
Verstoß gegen gesetzliche Verfahrensvorschriften
- Kündigung ohne Verständigung des Betriebsrats oder vor Ablauf seiner Stellungnahmefrist (§ 105 Abs 2 ArbVG)
- Massenkündigung ohne Anzeige beim AMS oder innerhalb der 30-tägigen Sperrfrist (§ 45a Abs 5 AMFG)
Verbotene Motive mit Nichtigkeitsfolge
- Kündigung wegen eines Betriebsübergangs (§ 3 AVRAG iVm RL 2001/23/EG)
- Kündigung als Vergeltung für eine Meldung nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz (§ 20 HSchG) – mit Beweiserleichterung
Fehlender gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder vertraglicher Kündigungsgrund
- Vertragsbedienstete des Bundes nach einem Jahr Dienstzeit (§ 32 VBG) und Entlassung ohne gesetzlichen Grund (§ 34 VBG); vergleichbar Landes- und Gemeindebedienstete (Landes-VBG, Wiener Bedienstetengesetz)
- Kündigungsbeschränkungen im Kollektivvertrag, in einer Dienstordnung oder im Dienstvertrag („Definitivstellung“, Kündigungsverzicht, Kündigung nur aus bestimmten Gründen)
- Nichteinhaltung einer vorgeschriebenen Form (etwa Schriftform nach Kollektivvertrag, Dienstvertrag oder § 32 VBG)
- in Ausnahmefällen: sittenwidrige Kündigung (§ 879 ABGB)
Einvernehmliche Auflösung – wann sie nicht gilt
- Hatten Sie vor der einvernehmlichen Auflösung verlangt, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, kann innerhalb von zwei Arbeitstagen danach keine wirksame einvernehmliche Auflösung vereinbart werden (§ 104a ArbVG).
- Bei Schwangeren und Eltern in Karenz oder Elternteilzeit, Präsenz- und Zivildienern ist eine einvernehmliche Auflösung nur schriftlich wirksam; bei Minderjährigen zusätzlich nur mit Bescheinigung über eine Rechtsbelehrung durch das Gericht oder die Arbeiterkammer (§ 10 Abs 7 MSchG, entsprechend VKG und APSG).
- Lehrverhältnisse: einvernehmliche Auflösung nur schriftlich, bei minderjährigen Lehrlingen mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung und Bescheinigung über eine Rechtsbelehrung (§ 15 BAG).
- Wurden Sie zur Unterschrift gedrängt, getäuscht oder unter Druck gesetzt, kann die Vereinbarung wegen Irrtums, List oder Drohung angefochten werden (§§ 870 ff ABGB).
Befristete Dienstverhältnisse
- Aneinandergereihte befristete Verträge ohne sachliche Rechtfertigung („Kettenarbeitsverträge“) gelten als unbefristetes Dienstverhältnis – der Ablauf der Befristung beendet es nicht.
- Bei Schwangerschaft wird der Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses grundsätzlich bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots gehemmt, sofern die Befristung nicht sachlich gerechtfertigt oder gesetzlich vorgesehen ist (§ 10a MSchG).
Wichtig: Nicht jede ungerechtfertigte Entlassung ist unwirksam
Entlässt der Arbeitgeber ohne wichtigen Grund jemanden, der keinen besonderen Kündigungsschutz genießt, ist die Entlassung trotzdem wirksam. Sie haben dann Anspruch auf Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Urlaubsersatzleistung – und können die Entlassung unter Umständen nach § 106 ArbVG binnen 14 Tagen anfechten.
Übersichtstabelle
| Rechtsgrundlage | Schutzbereich | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| §§ 120–122, 130 ArbVG; EBR, SE-BR | Betriebsrat und gleichgestellte Funktionen | unwirksam ohne vorherige Zustimmung des Gerichts |
| § 105 Abs 2 ArbVG | Kündigung ohne (rechtzeitige) Verständigung des Betriebsrats | unwirksam |
| § 104a ArbVG | Einvernehmliche Auflösung trotz verlangter Beratung mit dem Betriebsrat | unwirksam innerhalb von 2 Arbeitstagen |
| §§ 10, 10a, 12 MSchG | Schwangerschaft, Karenz, Fehlgeburt; Befristung; Entlassung | unwirksam ohne Zustimmung des Gerichts; Ablaufhemmung |
| §§ 15n ff MSchG, § 8f VKG | Elternteilzeit (Phase mit Kündigungsschutz) | unwirksam ohne Zustimmung des Gerichts |
| §§ 1a, 7, 8 VKG | Papamonat, Väterkarenz | unwirksam ohne Zustimmung des Gerichts |
| § 15a AVRAG | Familienhospizkarenz | unwirksam ohne Zustimmung des Gerichts |
| § 3 AVRAG | Kündigung wegen Betriebsübergangs | nichtig |
| §§ 12 ff APSG | Präsenz-, Ausbildungs-, Zivildienst | unwirksam ohne Zustimmung des Gerichts |
| §§ 8, 22a BEinstG | Begünstigte Behinderte, Behindertenvertrauenspersonen | unwirksam ohne Zustimmung des Behindertenausschusses bzw. des Gerichts |
| § 20 HSchG | Hinweisgeber:innen | unwirksam |
| § 45a Abs 5 AMFG | Massenkündigung ohne Anzeige / in der Sperrfrist | unwirksam |
| §§ 32, 34 VBG; Landesrecht | Vertragsbedienstete | unwirksam ohne gesetzlichen Grund |
| § 27 PVG; Landes-PVG | Personalvertreter:innen | unwirksam ohne Zustimmung |
| KV, Dienstordnung, Dienstvertrag | Vereinbarte Kündigungsbeschränkungen, Formvorschriften | unwirksam |
| § 15 BAG | Einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses ohne Formerfordernisse | unwirksam |
| §§ 870 ff, 879 ABGB | Willensmängel; Sittenwidrigkeit | anfechtbar bzw. nichtig |
Fristenrechner: Bis wann können Sie anfechten?
Schriftliche Kündigung: Bei persönlicher Übergabe, E-Mail oder Nachricht durch den Dienstgeber selbst, zählt der Tag, an dem Sie von der Mitteilung Kenntnis nehmen konnten.
Achtung! Einschreiben und gelber Zettel: Wurde die Kündigung per Einschreiben geschickt und lag ein gelber Zettel (Hinterlegungsanzeige) im Postkasten? Dann zählt in der Regel der Tag, an dem der gelbe Zettel eingelegt wurde oder der Tag, der am gelben Zettel vermerkt ist, an welchem die Sendung bei der Post abholbereit ist. Achtung: Der Tag, an dem Sie den Brief tatsächlich abgeholt haben, ist nicht maßgeblich. Bei Übergabe ohne gelben Zettel durch den Postler selbst, gilt der Übernahmetag.
Mündliche Kündigung: Eine mündliche Kündigung wirkt sofort und ist sofort zugegangen, sodass die Frist ab dem Tag des mündlichen Ausspruchs zu berechnen ist.
Diese Regeln gelten gleichermaßen für Entlassungen.
Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Berechnung beruht auf Ihren Angaben. Fristen können im Einzelfall abweichen.
Sie wissen nicht, welche Regeln auf Sie zutreffen? Das müssen Sie auch nicht. Schildern Sie uns Ihre Situation – wir prüfen alle Schutzbestimmungen und sagen Ihnen, welche Frist für Sie läuft.
Diese Übersicht dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: September 2026.