Kündigungsschutz im öffentlichen Dienst
Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin · Stand: September 2026
Für Vertragsbedienstete gelten eigene, strengere Regeln. Der Dienstgeber kann nicht frei kündigen, sondern nur aus den im Gesetz genannten Gründen.
Vertragsbedienstete des Bundes (§§ 32, 34 VBG)
Nach einem Jahr Dienstzeit kann ein Vertragsbedienstetenverhältnis nur schriftlich und nur aus einem der in § 32 Abs 2 VBG abschließend aufgezählten Gründe gekündigt werden; die Kündigung ist zu begründen. Auch die Entlassung ist nur aus den im Gesetz genannten Gründen zulässig (§ 34 VBG). Liegt kein gesetzlicher Grund vor, ist die Kündigung bzw. Entlassung unwirksam – das wird mit Feststellungsklage beim Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht.
Vertragsbedienstete von Ländern und Gemeinden
Für Landes- und Gemeindebedienstete gelten die jeweiligen Landesgesetze, in Wien das Wiener Bedienstetengesetz. Sie sehen vergleichbare Kündigungsgründe vor.
Personalvertreter:innen (§ 27 PVG, Landes-Personalvertretungsgesetze)
Personalvertreter:innen sind ähnlich wie Betriebsratsmitglieder geschützt: Eine Kündigung setzt die Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorgans bzw. der Aufsicht voraus.
Beamt:innen im provisorischen Dienstverhältnis (§ 10 BDG)
Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse werden nicht durch arbeitsrechtliche Kündigung, sondern durch Bescheid beendet. Dagegen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Landesverwaltungsgericht möglich – eine Anfechtung beim Arbeits- und Sozialgericht gibt es hier nicht.
Übersichtstabelle
| Rechtsgrundlage | Schutzbereich | Art | Frist / Verfahren |
|---|---|---|---|
| § 32 VBG | Kündigung von Vertragsbediensteten nach 1 Jahr | Unwirksamkeit | Feststellungsklage beim ASG |
| § 34 VBG | Entlassung | Unwirksamkeit | Feststellungsklage |
| Landes-VBG, Wiener Bedienstetengesetz | Landes- und Gemeindebedienstete | Unwirksamkeit | Feststellungsklage |
| § 27 PVG; Landes-PVG | Personalvertreter:innen | Unwirksamkeit | Zustimmung des Personalvertretungsorgans |
| § 10 BDG | Provisorisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis | – | Bescheid; Beschwerde an BVwG bzw. LVwG |
Fristenrechner: Bis wann können Sie anfechten?
Schriftliche Kündigung: Bei persönlicher Übergabe, E-Mail oder Nachricht durch den Dienstgeber selbst, zählt der Tag, an dem Sie von der Mitteilung Kenntnis nehmen konnten.
Achtung! Einschreiben und gelber Zettel: Wurde die Kündigung per Einschreiben geschickt und lag ein gelber Zettel (Hinterlegungsanzeige) im Postkasten? Dann zählt in der Regel der Tag, an dem der gelbe Zettel eingelegt wurde oder der Tag, der am gelben Zettel vermerkt ist, an welchem die Sendung bei der Post abholbereit ist. Achtung: Der Tag, an dem Sie den Brief tatsächlich abgeholt haben, ist nicht maßgeblich. Bei Übergabe ohne gelben Zettel durch den Postler selbst, gilt der Übernahmetag.
Mündliche Kündigung: Eine mündliche Kündigung wirkt sofort und ist sofort zugegangen, sodass die Frist ab dem Tag des mündlichen Ausspruchs zu berechnen ist.
Diese Regeln gelten gleichermaßen für Entlassungen.
Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Berechnung beruht auf Ihren Angaben. Fristen können im Einzelfall abweichen.
Sie wissen nicht, welche Regeln auf Sie zutreffen? Das müssen Sie auch nicht. Schildern Sie uns Ihre Situation – wir prüfen alle Schutzbestimmungen und sagen Ihnen, welche Frist für Sie läuft.
Diese Übersicht dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: September 2026.