Allgemeiner Kündigungsschutz (ArbVG)
Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin · Stand: September 2026
Der allgemeine Kündigungsschutz ist im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) geregelt. Er gilt in Betrieben, in denen dauernd mindestens fünf Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Betriebsrat gewählt wurde. Leitende Angestellte mit maßgeblichem Einfluss auf die Führung des Betriebs sind grundsätzlich ausgenommen.
Die Rolle des Betriebsrats (§ 105 Abs 1–4 ArbVG)
Besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn vor jeder Kündigung verständigen. Der Betriebsrat kann innerhalb von fünf Arbeitstagen Stellung nehmen – er kann zustimmen, widersprechen oder schweigen. Kündigt der Arbeitgeber, ohne den Betriebsrat zu verständigen, oder vor Ablauf dieser Frist, ist die Kündigung rechtsunwirksam.
Die Stellungnahme hat Folgen für Ihre Anfechtung:
- Widerspruch: Der Betriebsrat kann die Kündigung auf Ihr Verlangen selbst anfechten. Nur in diesem Fall ist ein Sozialvergleich mit anderen Arbeitnehmer:innen möglich.
- Zustimmung: Eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist ausgeschlossen; die Anfechtung wegen eines verpönten Motivs bleibt möglich.
- Keine Stellungnahme: Sie können selbst anfechten, ohne Sozialvergleich.
Anfechtung wegen eines verpönten Motivs (§ 105 Abs 3 Z 1 ArbVG)
Eine Kündigung kann angefochten werden, wenn sie aus einem Grund erfolgt ist, den das Gesetz ausdrücklich missbilligt. Dazu zählen unter anderem:
- Beitritt oder Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft und gewerkschaftliche Tätigkeit
- Tätigkeit im Betriebsrat, Kandidatur bei der Betriebsratswahl oder Tätigkeit im Wahlvorstand
- Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmediziner:in (lit g)
- die offenbar nicht unberechtigte Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis – etwa Überstunden, Gehalt oder Urlaub (lit i)
Eine Mindestbeschäftigungsdauer ist nicht erforderlich. Sie müssen das verpönte Motiv glaubhaft machen (§ 105 Abs 5 ArbVG). Gelingt das, muss der Arbeitgeber glaubhaft machen, dass ein anderes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.
Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG)
Waren Sie mindestens sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt, können Sie eine Kündigung anfechten, die Ihre wesentlichen Interessen beeinträchtigt – etwa weil Sie mit einer langen Arbeitssuche oder einem deutlichen Einkommensverlust rechnen müssen. Der Arbeitgeber kann die Kündigung rechtfertigen:
- mit Gründen in Ihrer Person, die betriebliche Interessen nachteilig berühren, oder
- mit betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen.
Das Gericht wägt dann die Interessen ab. Bei älteren Arbeitnehmer:innen sind das Alter und die lange Beschäftigungsdauer besonders zu berücksichtigen (§ 105 Abs 3b ArbVG) – nicht aber in den ersten zwei Jahren, wenn sie bei der Einstellung bereits 50 Jahre oder älter waren.
Anfechtung einer Entlassung (§ 106 ArbVG)
Auch eine Entlassung kann aus denselben Gründen – verpöntes Motiv oder Sozialwidrigkeit – angefochten werden, wenn kein Entlassungsgrund vorliegt. Die Frist beträgt ebenfalls 14 Tage.
Betriebe ohne Betriebsrat (§ 107 ArbVG)
Ist in einem Betrieb mit dauernd mindestens fünf Arbeitnehmer:innen kein Betriebsrat gewählt, fechten Sie die Kündigung selbst an – binnen 14 Tagen. Im Übrigen gelten dieselben Regeln wie bei § 105 ArbVG.
Die Frist: 14 Tage ab Zugang
Die Anfechtungsfrist beträgt 14 Tage ab Zugang der Kündigung. Hat der Betriebsrat der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen, gilt eine Sonderregel: Sie können verlangen, dass der Betriebsrat die Kündigung anficht; tut er das nicht, können Sie selbst innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf seiner Frist anfechten. Rufen Sie uns in diesem Fall sofort an.
Besonderer Schutz für Betriebsratsmitglieder (§§ 120–122 ArbVG)
Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats, Wahlwerber:innen und Mitglieder des Wahlvorstands (§ 120 Abs 3 und 4 ArbVG) dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden – und nur aus den im Gesetz abschließend aufgezählten Gründen (Kündigung § 121, Entlassung § 122 ArbVG). Fehlt die Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam; das wird mit Feststellungsklage geltend gemacht.
Derselbe Schutz gilt für Mitglieder des Jugendvertrauensrats (§ 130 ArbVG) sowie für Mitglieder des Europäischen Betriebsrats und des SE-Betriebsrats.
Übersichtstabelle
| Rechtsgrundlage | Schutzbereich | Art | Frist / Verfahren |
|---|---|---|---|
| § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG | Verpöntes Motiv | Anfechtung | 14 Tage ab Zugang; Betriebsrats-Vorverfahren |
| § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG | Sozialwidrigkeit | Anfechtung | 14 Tage; bei Widerspruch Anfechtung durch Betriebsrat möglich |
| § 106 ArbVG | Entlassung aus Motiv- oder Sozialwidrigkeitsgründen | Anfechtung | 14 Tage |
| § 107 ArbVG | Betriebe ohne Betriebsrat | Anfechtung | 14 Tage, durch Arbeitnehmer:in selbst |
| §§ 120–122 ArbVG | Betriebsrats- und Ersatzmitglieder, Wahlwerber:innen, Wahlvorstand | Unwirksamkeit | Vorherige Zustimmung des Gerichts; sonst Feststellungsklage |
| § 130 ArbVG; EBR, SE | Jugendvertrauensrat, EBR- und SE-BR-Mitglieder | Unwirksamkeit | wie §§ 120 ff |
Weiterführende Links
Fristenrechner: Bis wann können Sie anfechten?
Schriftliche Kündigung: Bei persönlicher Übergabe, E-Mail oder Nachricht durch den Dienstgeber selbst, zählt der Tag, an dem Sie von der Mitteilung Kenntnis nehmen konnten.
Achtung! Einschreiben und gelber Zettel: Wurde die Kündigung per Einschreiben geschickt und lag ein gelber Zettel (Hinterlegungsanzeige) im Postkasten? Dann zählt in der Regel der Tag, an dem der gelbe Zettel eingelegt wurde oder der Tag, der am gelben Zettel vermerkt ist, an welchem die Sendung bei der Post abholbereit ist. Achtung: Der Tag, an dem Sie den Brief tatsächlich abgeholt haben, ist nicht maßgeblich. Bei Übergabe ohne gelben Zettel durch den Postler selbst, gilt der Übernahmetag.
Mündliche Kündigung: Eine mündliche Kündigung wirkt sofort und ist sofort zugegangen, sodass die Frist ab dem Tag des mündlichen Ausspruchs zu berechnen ist.
Diese Regeln gelten gleichermaßen für Entlassungen.
Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Berechnung beruht auf Ihren Angaben. Fristen können im Einzelfall abweichen.
Sie wissen nicht, welche Regeln auf Sie zutreffen? Das müssen Sie auch nicht. Schildern Sie uns Ihre Situation – wir prüfen alle Schutzbestimmungen und sagen Ihnen, welche Frist für Sie läuft.
Diese Übersicht dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: September 2026.