Diskriminierende Kündigung – Gleichbehandlungsgesetz
Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin · Stand: September 2026
Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet Kündigungen aus diskriminierenden Gründen. Anders als der allgemeine Kündigungsschutz gilt es unabhängig von der Betriebsgröße und der Dauer des Arbeitsverhältnisses – also auch in Kleinbetrieben.
Welche Gründe sind verboten?
- Geschlecht (§ 12 Abs 7 GlBG) – einschließlich Schwangerschaft und Familienstand
- Ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter und sexuelle Orientierung (§ 26 Abs 7 GlBG)
- Viktimisierung (§§ 13, 27 GlBG) – Kündigung, weil Sie sich über eine Diskriminierung beschwert oder in einem Verfahren als Zeug:in ausgesagt haben
- Behinderung (§§ 7b, 7f BEinstG) – geregelt im Behinderteneinstellungsgesetz, siehe unten
Diskriminierende Kündigung wegen einer Behinderung (§§ 7b, 7f ff BEinstG)
Das Diskriminierungsverbot wegen einer Behinderung steht nicht im Gleichbehandlungsgesetz, sondern im Behinderteneinstellungsgesetz. Es schützt alle Menschen mit Behinderung – auch ohne Bescheid über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten – sowie Angehörige, die wegen der Behinderung eines nahestehenden Menschen gekündigt werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH (HK Danmark / Ring) kann auch eine langdauernde Krankheit einer Behinderung gleichzustellen sein.
Auch hier haben Sie die Wahl: Anfechtung der Kündigung binnen 14 Tagen oder Schadenersatz. Vor der Klage muss zwingend ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice durchgeführt werden (§ 14 BBG); es hemmt den Lauf der Frist. Sie müssen die Diskriminierung glaubhaft machen; dann muss der Arbeitgeber ein anderes ausschlaggebendes Motiv glaubhaft machen.
Begünstigte Behinderte: Feststellung, dass das Dienstverhältnis aufrecht besteht (§ 8 BEinstG)
Gehören Sie zum Kreis der begünstigten Behinderten (Grad der Behinderung mindestens 50 %, festgestellt durch Bescheid) und ist der besondere Kündigungsschutz bereits wirksam, darf der Arbeitgeber nur mit vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses kündigen. Kündigt er ohne diese Zustimmung, ist die Kündigung rechtsunwirksam. Sie können dann beim Arbeits- und Sozialgericht feststellen lassen, dass Ihr Dienstverhältnis aufrecht besteht. Eine starre Frist gibt es dafür nicht, Sie müssen die Unwirksamkeit aber ohne unnötigen Aufschub geltend machen. Unabhängig davon können Sie zusätzlich eine Diskriminierung nach §§ 7b, 7f BEinstG geltend machen.
Ihr Wahlrecht: Anfechten oder Schadenersatz
Sie können die diskriminierende Kündigung binnen 14 Tagen ab Zugang anfechten (§ 15 Abs 1a bzw. § 29 Abs 1a GlBG). Sie können die Kündigung aber auch gegen sich gelten lassen und stattdessen Schadenersatz verlangen – für den Vermögensschaden und die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Welcher Weg für Sie besser ist, besprechen wir mit Ihnen.
Beweiserleichterung
Sie müssen die Diskriminierung nur glaubhaft machen. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass bei Abwägung aller Umstände ein anderes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war (§ 12 Abs 12 bzw. § 26 Abs 12 GlBG).
Öffentlicher Dienst und europäisches Recht
Für Bundesbedienstete gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (§§ 18a, 20 B-GlBG, Viktimisierungsschutz § 20b), für Landes- und Gemeindebedienstete gelten die jeweiligen Landes-Gleichbehandlungsgesetze. Das Unionsrecht (Art 21 und 30 Grundrechtecharta, Gleichbehandlungsrichtlinien) dient als Auslegungsmaßstab und kann nach der Rechtsprechung des EuGH (Kücükdeveci, Egenberger) auch unmittelbar zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in wirken.
Übersichtstabelle
| Rechtsgrundlage | Schutzbereich | Art | Frist / Verfahren |
|---|---|---|---|
| § 12 Abs 7 GlBG | Geschlecht, inkl. Schwangerschaft und Familienstand | Wahlrecht | Anfechtung binnen 14 Tagen (§ 15 Abs 1a) oder Schadenersatz |
| § 26 Abs 7 GlBG | Ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung | Wahlrecht | wie oben (§ 29 Abs 1a) |
| §§ 13, 27 GlBG | Viktimisierung | Wahlrecht | wie oben |
| §§ 7b, 7f ff BEinstG | Diskriminierung wegen Behinderung (auch ohne Begünstigtenstatus) | Wahlrecht | 14 Tage; vorher Schlichtungsverfahren (§ 14 BBG), hemmt die Frist |
| § 8 BEinstG | Begünstigte Behinderte: Kündigung ohne Zustimmung des Behindertenausschusses | Unwirksamkeit | Feststellungsklage auf aufrechtes Bestehen des Dienstverhältnisses |
| §§ 18a, 20 B-GlBG | Bundesbedienstete | Unwirksamkeitbzw.Wahlrecht | nach B-GlBG |
| Landes-Gleichbehandlungsgesetze | Landes- und Gemeindebedienstete | Unwirksamkeitbzw.Wahlrecht | Landesrecht |
Fristenrechner: Bis wann können Sie anfechten?
Schriftliche Kündigung: Bei persönlicher Übergabe, E-Mail oder Nachricht durch den Dienstgeber selbst, zählt der Tag, an dem Sie von der Mitteilung Kenntnis nehmen konnten.
Achtung! Einschreiben und gelber Zettel: Wurde die Kündigung per Einschreiben geschickt und lag ein gelber Zettel (Hinterlegungsanzeige) im Postkasten? Dann zählt in der Regel der Tag, an dem der gelbe Zettel eingelegt wurde oder der Tag, der am gelben Zettel vermerkt ist, an welchem die Sendung bei der Post abholbereit ist. Achtung: Der Tag, an dem Sie den Brief tatsächlich abgeholt haben, ist nicht maßgeblich. Bei Übergabe ohne gelben Zettel durch den Postler selbst, gilt der Übernahmetag.
Mündliche Kündigung: Eine mündliche Kündigung wirkt sofort und ist sofort zugegangen, sodass die Frist ab dem Tag des mündlichen Ausspruchs zu berechnen ist.
Diese Regeln gelten gleichermaßen für Entlassungen.
Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Berechnung beruht auf Ihren Angaben. Fristen können im Einzelfall abweichen.
Sie wissen nicht, welche Regeln auf Sie zutreffen? Das müssen Sie auch nicht. Schildern Sie uns Ihre Situation – wir prüfen alle Schutzbestimmungen und sagen Ihnen, welche Frist für Sie läuft.
Diese Übersicht dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: September 2026.