§ 105 ArbVG: Kündigungsanfechtung einfach erklärt
§ 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ist die zentrale Norm für die Anfechtung von Arbeitgeberkündigungen in Österreich. Er regelt, wer eine Kündigung aus welchen Gründen und in welchem Verfahren anfechten kann.
Fakten auf einen Blick
- Norm
- § 105 ArbVG (Entlassungen: § 106 ArbVG)
- Anfechtungsgründe
- verpöntes Motiv (Abs 3 Z 1) und Sozialwidrigkeit (Abs 3 Z 2)
- Verfahren
- Betriebsratsverständigung, Stellungnahmefrist, gerichtliche Anfechtung
- Zuständig
- Arbeits- und Sozialgericht
Die zwei Anfechtungsgründe
Verpöntes Motiv (Abs 3 Z 1): Die Kündigung erfolgte aus einem gesetzlich missbilligten Grund – etwa wegen der Geltendmachung berechtigter Ansprüche, wegen Gewerkschafts- oder Betriebsratstätigkeit oder wegen des Beitritts zu einer Gewerkschaft.
Sozialwidrigkeit (Abs 3 Z 2): Die Kündigung beeinträchtigt wesentliche Interessen und ist weder durch betriebliche Erfordernisse noch durch in der Person liegende Gründe gerechtfertigt. Voraussetzung ist in der Regel eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten in einem Betrieb mit dauernd mindestens fünf Arbeitnehmern.
Mehr zur Sozialwidrigkeit. Wie die Anfechtung praktisch abläuft, zeigen wir auf unserer Seite zur Kündigungsanfechtung.
Das Verfahren im Überblick
Der Arbeitgeber verständigt den Betriebsrat von der Kündigungsabsicht; dieser kann binnen fünf Arbeitstagen Stellung nehmen. Die zwei Wochen laufen ab Zugang der Kündigung. Nur wenn der Betriebsrat der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat, gilt eine Sonderregel: Sie können vom Betriebsrat verlangen, dass er die Kündigung anficht; tut er das nicht, können Sie selbst innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf seiner Frist anfechten. Rufen Sie uns in diesem Fall sofort an.
Was das Gericht entscheidet
Ist die Anfechtung erfolgreich, wird die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt – das Dienstverhältnis besteht fort. In der Praxis enden viele Verfahren mit einem Vergleich, etwa gegen eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers.