Sozialwidrige Kündigung: Wann Sie sich wehren können
Nicht jede Kündigung müssen Sie hinnehmen. Trifft eine Kündigung Sie besonders hart und kann Ihr Arbeitgeber sie nicht ausreichend rechtfertigen, kann sie sozialwidrig und damit anfechtbar sein. Die Zeit drängt: Für die Anfechtung bleiben Ihnen in der Regel nur rund zwei Wochen. Wir prüfen Ihren Fall kurzfristig und sagen Ihnen offen, wie wir Ihre Chancen einschätzen.
Fakten auf einen Blick
- Rechtsgrundlage
- § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
- Voraussetzungen
- in der Regel mind. 6 Monate Betriebszugehörigkeit; Betrieb mit dauernd mind. 5 Arbeitnehmern
- Prüfung
- zweistufig – wesentliche Interessenbeeinträchtigung, dann Rechtfertigung durch den Arbeitgeber
- Frist
- 2 Wochen ab Zugang; Sonderregel nur bei ausdrücklichem Widerspruch des Betriebsrats
- Mögliche Ergebnisse
- Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder freiwillige Vergleichszahlung (einzelfallabhängig)
Was bedeutet „sozialwidrig"?
Das Gericht prüft in zwei Schritten:
Schritt 1 – Interessenbeeinträchtigung. Beeinträchtigt die Kündigung Ihre wesentlichen Interessen? Maßgeblich sind etwa Ihr Alter, Ihre Sorgepflichten, die Dauer der Beschäftigung und Ihre Aussichten am Arbeitsmarkt.
Schritt 2 – Rechtfertigung. Liegt eine solche Beeinträchtigung vor, kann der Arbeitgeber die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse oder in Ihrer Person liegende Gründe rechtfertigen. Erst dann wägt das Gericht beide Seiten gegeneinander ab.
Sozialwidrigkeit ist einer der zentralen Gründe für eine Kündigungsanfechtung.
Beispiele für eine sozialwidrige Kündigung
- Langjährig beschäftigte:r Arbeitnehmer:in mit Sorgepflichten und Wohnkredit wird ohne betriebliche Notwendigkeit gekündigt.
- Der Arbeitgeber kündigt die sozial härter betroffene Person, obwohl eine weniger betroffene für dieselbe Tätigkeit in Frage käme und der Betriebsrat widerspricht (Sozialvergleich).
- Ältere:r Arbeitnehmer:in mit voraussichtlich langer Arbeitssuche und voraussichtlich 30% weniger Einkommen wird ohne tragfähigen Grund gekündigt.
Ob diese Muster auf Ihren Fall zutreffen, lässt sich erst nach Prüfung der konkreten Umstände sagen.
Ab wann sind Sie geschützt?
Der Schutz vor sozialwidriger Kündigung greift in der Regel erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und nur in Betrieben mit dauernd mindestens fünf Arbeitnehmern. In sehr kleinen Betrieben oder in der Anfangsphase des Dienstverhältnisses gelten andere Maßstäbe – auch das prüfen wir für Sie.
Fristenrechner: Bis wann können Sie anfechten?
Schriftliche Kündigung: Bei persönlicher Übergabe, E-Mail oder Nachricht durch den Dienstgeber selbst, zählt der Tag, an dem Sie von der Mitteilung Kenntnis nehmen konnten.
Achtung! Einschreiben und gelber Zettel: Wurde die Kündigung per Einschreiben geschickt und lag ein gelber Zettel (Hinterlegungsanzeige) im Postkasten? Dann zählt in der Regel der Tag, an dem der gelbe Zettel eingelegt wurde oder der Tag, der am gelben Zettel vermerkt ist, an welchem die Sendung bei der Post abholbereit ist. Achtung: Der Tag, an dem Sie den Brief tatsächlich abgeholt haben, ist nicht maßgeblich. Bei Übergabe ohne gelben Zettel durch den Postler selbst, gilt der Übernahmetag.
Mündliche Kündigung: Eine mündliche Kündigung wirkt sofort und ist sofort zugegangen, sodass die Frist ab dem Tag des mündlichen Ausspruchs zu berechnen ist.
Diese Regeln gelten gleichermaßen für Entlassungen.
Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Berechnung beruht auf Ihren Angaben. Fristen können im Einzelfall abweichen.
Was Sie jetzt tun sollten
Warten Sie nicht: Die Anfechtungsfrist ist kurz. Lassen Sie Ihre Kündigung prüfen, bevor die Frist verstreicht.