Besonderer Kündigungsschutz
Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin · Stand: September 2026
Für bestimmte Lebenssituationen sieht das Gesetz einen besonders starken Schutz vor: Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn vorher ein Gericht oder eine Behörde zugestimmt hat. Fehlt diese Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam. Die Unwirksamkeit wird mit Feststellungsklage geltend gemacht. Eine starre Frist gibt es dafür nicht – Sie müssen aber rasch reagieren.
Schwangerschaft und Mutterschutz (§§ 10, 12 MSchG)
Arbeitnehmerinnen sind ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung vor Kündigung geschützt. Nehmen sie Karenz in Anspruch, verlängert sich der Schutz bis vier Wochen nach dem Ende der Karenz. Auch nach einer Fehlgeburt besteht Schutz bis vier Wochen danach (§ 10 Abs 1a MSchG).
Wussten Sie bei Zugang der Kündigung noch nichts von Ihrer Schwangerschaft oder hatten Sie sie noch nicht bekannt gegeben? Dann können Sie die Schwangerschaft binnen fünf Arbeitstagen nachträglich bekannt geben – die Kündigung wird dadurch unwirksam.
Eine Entlassung ist nur aus den im Gesetz abschließend aufgezählten Gründen und mit Zustimmung des Gerichts möglich (§ 12 MSchG).
Elternteilzeit (§§ 15n ff MSchG, § 8f VKG)
Während der Elternteilzeit besteht je nach Phase ein echter Kündigungsschutz (Kündigung nur mit Zustimmung des Gerichts) oder ein Motivkündigungsschutz (Anfechtung). Welche Phase gilt, hängt vom Alter des Kindes und vom Beginn der Teilzeit ab – das prüfen wir für Sie genau.
Väterkarenz und Papamonat (§§ 1a, 7, 8 VKG)
Väter in Karenz sind ab der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz, geschützt. Für die Freistellung anlässlich der Geburt („Papamonat“) gilt Kündigungsschutz ab der Vorankündigung bis vier Wochen nach dem Ende der Freistellung. In beiden Fällen ist eine Kündigung nur mit Zustimmung des Gerichts wirksam.
Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst (§§ 12 ff APSG)
Wer zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen wird, ist ab Mitteilung der Einberufung bis einen Monat nach dem Ende des Dienstes geschützt. Eine Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Gerichts (§ 13 APSG).
Begünstigte Behinderte (§ 8 BEinstG)
Begünstigte Behinderte (Grad der Behinderung von mindestens 50 %) dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice gekündigt werden; eine nachträgliche Zustimmung ist nur ausnahmsweise möglich. Achtung: Bei Arbeitsverhältnissen, die ab 2011 begründet wurden, greift dieser Schutz grundsätzlich erst nach vier Jahren.
Behindertenvertrauenspersonen sind wie Betriebsratsmitglieder geschützt (§ 22a BEinstG).
Diskriminierende Kündigung wegen Behinderung (§§ 7b, 7f ff BEinstG)
Auch wer nicht begünstigt behindert ist, darf nicht wegen einer Behinderung gekündigt werden. Hier haben Sie die Wahl: Sie können die Kündigung binnen 14 Tagen anfechten oder sie gelten lassen und Schadenersatz verlangen. Vor der Klage ist zwingend ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice durchzuführen (§ 14 BBG); es hemmt die Frist.
Wichtig: Nach der Rechtsprechung des EuGH (HK Danmark / Ring) kann auch eine langdauernde Krankheit einer Behinderung gleichzustellen sein. Wurden Sie nach längerem Krankenstand gekündigt, lohnt sich daher eine Prüfung.
Übersichtstabelle
| Rechtsgrundlage | Schutzbereich | Art | Frist / Verfahren |
|---|---|---|---|
| § 10 MSchG | Schwangerschaft bis 4 Monate nach Entbindung; bei Karenz bis 4 Wochen nach Ende | Unwirksamkeit | Vorherige Zustimmung des Gerichts; sonst Feststellungsklage |
| § 10 Abs 1a MSchG | Fehlgeburt | Unwirksamkeit | Schutz bis 4 Wochen danach |
| § 12 MSchG | Entlassungsschutz | Unwirksamkeit | Zustimmung des Gerichts, nur taxative Gründe |
| §§ 15n ff MSchG, § 8f VKG | Elternteilzeit | Unwirksamkeitbzw.Anfechtung | je nach Phase |
| §§ 7, 8 VKG | Väterkarenz | Unwirksamkeit | Zustimmung des Gerichts |
| § 1a VKG | Papamonat | Unwirksamkeit | ab Vorankündigung bis 4 Wochen nach Ende |
| §§ 12 ff APSG | Präsenz-, Ausbildungs-, Zivildienst | Unwirksamkeit | Zustimmung des Gerichts; bis 1 Monat nach Ende |
| § 8 BEinstG | Begünstigte Behinderte | Unwirksamkeit | Vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses |
| §§ 7b, 7f ff BEinstG | Diskriminierung wegen Behinderung | Wahlrecht | 14 Tage; vorher Schlichtungsverfahren |
| § 22a BEinstG | Behindertenvertrauenspersonen | Unwirksamkeit | wie §§ 120 ff ArbVG |
Fristenrechner: Bis wann können Sie anfechten?
Schriftliche Kündigung: Bei persönlicher Übergabe, E-Mail oder Nachricht durch den Dienstgeber selbst, zählt der Tag, an dem Sie von der Mitteilung Kenntnis nehmen konnten.
Achtung! Einschreiben und gelber Zettel: Wurde die Kündigung per Einschreiben geschickt und lag ein gelber Zettel (Hinterlegungsanzeige) im Postkasten? Dann zählt in der Regel der Tag, an dem der gelbe Zettel eingelegt wurde oder der Tag, der am gelben Zettel vermerkt ist, an welchem die Sendung bei der Post abholbereit ist. Achtung: Der Tag, an dem Sie den Brief tatsächlich abgeholt haben, ist nicht maßgeblich. Bei Übergabe ohne gelben Zettel durch den Postler selbst, gilt der Übernahmetag.
Mündliche Kündigung: Eine mündliche Kündigung wirkt sofort und ist sofort zugegangen, sodass die Frist ab dem Tag des mündlichen Ausspruchs zu berechnen ist.
Diese Regeln gelten gleichermaßen für Entlassungen.
Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Berechnung beruht auf Ihren Angaben. Fristen können im Einzelfall abweichen.
Sie wissen nicht, welche Regeln auf Sie zutreffen? Das müssen Sie auch nicht. Schildern Sie uns Ihre Situation – wir prüfen alle Schutzbestimmungen und sagen Ihnen, welche Frist für Sie läuft.
Diese Übersicht dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: September 2026.